Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Manzl Immobilien GmbH
Pötzleinsdorfer Str. 18/4
1180 Wien
1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen („AGB“) berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. II Nr. 268/2010 sowie das Maklergesetz BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. I Nr. 58/2010. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der Manzl Immobilien GmbH, FN 438338 s(„Makler“) und dem Auftraggeber mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. II Nr. 268/2010 und dem Maklergesetz BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. I Nr. 58/2010 im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des Maklers sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.
1.2. Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltslose Zustimmung zu diesen AGB. Der Makler wird ausschließlich auf Grundlage dieser AGB tätig. Die AGB wurden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
1.3. Der Makler wird als Immobilienmakler auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrages (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Maklervertrag) tätig.
1.4. Ein solcher Vermittlungsvertrag gilt insbesondere auch durch Duldung einer Vermittlungstätigkeit des Maklers, wie
z.B. bei Übermittlung von Objektdaten oder Besichtigung eines Objektes oder Übergabe von Schlüsseln, Plänen und Objektunterlagen oder dergleichen als erteilt. Die Bestimmungen des § 31 Abs 1 Z 2 KSchG bleibt hiervon unberührt.
1.5. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen und Zusagen seitens des Maklers, welcher Art auch immer diese sein mögen, nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie schriftlich und durch die zur gesetzlichen Vertretung des Maklers berufenen Organe erfolgen.
1.6. Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, -vermietung oder –verpachtung durch den Abgeber vorbehalten.
1.7. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich, längstens binnen 48 Stunden ab Angebotsstellung mittels eingeschriebenem Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise, mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.
2. Provision
2.1. Der Makler wird grundsätzlich entgeltlich tätig.
2.2. Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (d.i. die Willensübereinstimmung über die wesentlichen Vertragspunkte oder ein allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat gemäß § 6 Abs 3 MaklerG auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsmäßig zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre.
2.3. Die Provisionspflicht in voller Höhe entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist.
2.4. Der volle Provisionsanspruch entsteht gemäß § 15 MaklerG auch, wenn
a) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
b) mit vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
c) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
d) das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
2.5. Vermittelt der Makler einen Vertrag, mit welchem dem Auftraggeber oder von diesem bekannt gegebenen Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.
2.6. Wird ein vom Makler vermittelter Vertrag innerhalb von drei Jahren erweitert oder ergänzt, so ist eine Provision auch für den neuen Vertrag zu entrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler solche Ergänzungen oder Erweiterungen binnen 14 Tagen nach Abschluss des neuen Vertrages zur Kenntnis zu bringen.
2.7. Wird dem Makler ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt, entsteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn
a) der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,
b) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
c) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
2.8. Der Makler behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.
2.9. Die Höhe der Provision richtet sich nach den im Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsverkehrs geltenden und im Anbot bekanntgegebenen Preisen. Im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem vermittelten Objekt stehende Erweiterungen des zwischen dem Auftraggeber und dem Abgeber abgeschlossenen Vertrages wirken sich auf die Höhe des Provisionsanspruches aus, sofern diese Erweiterungen binnen sechs Monaten nach Rechtswirksamkeit des ursprünglichen Vertrages vereinbart werden.
2.10. Grundlage der Berechnung der Provisionsansprüche bildet bei Kaufverträgen der vereinbarte Kaufpreis für das zu vermittelnde Objekt und/oder jener Betrag der den übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken oder sonstigen geldwerten Gegenleistungen oder Lasten entspricht; bei Miet- und Pachtverträgen das Bruttomiet- bzw. Pachtentgelt einschließlich Betriebskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer.
2.11. Bei Tauschgeschäften gilt als Wert des zu vermittelnden Objektes der Verkehrswert einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie der sonst mit übertragenen Vermögenswerten. Bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert gilt der höhere Verkehrswert.
2.12. Jede Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers und lässt den Provisionsanspruch unberührt.
2.13. Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
2.14. Alle angegebenen Preise sind Nettobeträge und verstehen sich in Euro. Umsatzsteuer und allfällige zusätzliche Gebühren werden getrennt ausgewiesen. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
2.15. Zahlungen gelten erst als getätigt, wenn sie auf dem Konto des Maklers eingelangt sind. Das Risiko fehlerhafter oder verzögerter Überweisungen trägt der Kunde.
2.16. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt vom fälligen Bruttobetrag die gesetzlichen Zinsen zu verlangen, somit 4% von Verbrauchern und 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB von Unternehmern.
2.17. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist unzulässig.
2.18. Mehrere Auftraggeber oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.
3. Wechselseitige Pflichten
3.1. Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben.
3.2. Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen (§ 3 Abs 2 MaklerG).
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler über sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw. das Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen sowie über nachträglich eintretende Änderungen richtig und vollständig zu informieren. Der Auftraggeber hat den Makler entsprechend zu informieren, wenn er das in Aussicht genommene Geschäft bereits anderweitig abgeschlossen hat oder aus anderen Gründen nicht mehr daran interessiert ist. Auch hat der Auftraggeber den Makler über den Abschluss eines vom Makler vermittelten Geschäfts zu informieren.
3.4. Der Makler hat jedenfalls potentiell wichtige und entscheidungsrelevante Informationen, über die er verfügt dem Auftraggeber weiterzugeben.
3.5. Sobald der Makler als Doppelmakler tätig wird, hat er dies beiden Auftraggebern mitzuteilen (§ 5 Abs 3 MaklerG).
3.6. Der Makler verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren (§ 3 Abs 1 MaklerG). Dies gilt auch im Falle einer Tätigkeit als Doppelmakler.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1. Der Makler haftet dem Auftraggeber gegenüber aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen.
4.2. Der Makler haftet für den mit Kenntnis des Auftraggebers mit einzelnen Teilleistungen beauftragten Dritten nur für Auswahlverschulden.
4.3. Der Makler haftet nur gegenüber seinen Auftraggebern, nicht jedoch gegenüber Dritten. Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die mit der Tätigkeit des Maklers in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
4.4. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Für die Richtigkeit der Angaben über ein Objekt, insbesondere solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet. Dies gilt auch für Angaben in objektbezogenen Informationen und Unterlagen, die dem Auftraggeber vom Makler zur Verfügung gestellt wurden.
4.5. Der Makler haftet ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung des Maklers ausgeschlossen.
5. Konsumentenschutz
5.1. Es gelten die Bestimmungen des KSchG und des FAGG.
5.2. Gemäß § 11 FAGG steht dem Verbraucher nachstehendes Rücktrittsrecht zu:
a) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
b) Die Frist für den Rücktritt beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses.
5.3. Gemäß § 3a KSchG steht dem Verbraucher nachstehendes Rücktrittsrecht zu:
a) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
b) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
(1) die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
(2) die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
(3) die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
(4) die Aussicht auf einen Kredit.
c) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
d) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
(1) er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
(2) der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen ausgehandelt worden ist,
(3) der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt oder
(4) der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt.
5.4. Gemäß § 30a KSchG steht dem Verbraucher nachstehendes Rücktrittsrecht zu:
a) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
b) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im Übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.
c) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte, die dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach §§ 11 ff FAGG – zustehen, bleiben unberührt.
d) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
6. Änderungen des Vertrages
6.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
7. Salvatorische Klausel
7.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden bzw eine Lücke bestehen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesem Vertrag.
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
8.1. Der Erfüllungsort ist Wien.
8.2. Für allfällige Streitigkeiten aus diesen AGB wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wien Innere Stadt vereinbart. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern wird österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
8.3. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.
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